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| Vom Chirurg
zum Portier?
Die Konsequenzen der Rentenreform bei Berufsunfähigkeit |
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| Ein Unfall oder Krankheit können das Aus für das Berufsleben bedeuten. Und wer deswegen dauerhaft von Berufs- oder Arbeitsunfähigkeit betroffen ist, hat Anspruch auf eine Rente. Sie soll sicherstellen, dass zu den gesundheitlichen Einschränkungen nicht auch noch Not und Existenzsorgen kommen. Doch bei den Rentenversicherungen ist das Geld knapp, weshalb der Berliner Sozialminister Walter Riester sein gewaltiges Änderungspaket der Rentenreform durch den Bundestag gebracht hat. Das bringt den Jüngeren, so sie berufs- oder erwerbsunfähig (hier wird streng unterschieden!) werden, Nachteile. Wer über fünfzig ist oder darauf zugeht, muss sich da zum Glück weniger Sorgen machen. | |
| Das Prinzip: Beitragssätze stabil – Leistungen geringer | |
| Geringere Leistungen bei stabilen Beitragssätzen: Das soll die Reform für die nächsten zwanzig Jahre garantieren. Davon besonders betroffen sind vor allem Arbeitnehmer (und freiwillig versicherte Selbstständige), die vorzeitig berufs- oder erwerbsunfähig werden. Zwar ist das Gesetz noch nicht in allen Einzelheiten in Kraft getreten, doch dürften die Bestimmungen für die Berufsunfähigkeitsrente im Wesentlichen unverändert bleiben. | |
| Die erste Änderung betrifft den Namen: Heute spricht man nur noch von teilweiser oder voller Erwerbsminderung und dementsprechend von Erwerbsminderungsrente. Das heißt, wer seinen Beruf nicht mehr ausüben kann (also berufsunfähig ist), ist nicht gleichzeitig auch erwerbsunfähig, sondern kann nach dieser Auffassung seinen Lebensunterhalt mit einer anderen, durchaus berufsfremden Tätigkeit bestreiten. | |
| Am Arzt führt kein Weg vorbei | |
| Grundsätzlich entscheidend ist wie bisher die verbliebene gesundheitliche Leistungsfähigkeit, die vom Arzt oder Vertrauensarzt festgestellt wird – in der Regel für einen Zeitraum von maximal drei darauffolgenden Jahren. | |
| Dabei gibt es jetzt nur noch zwei Stufen bei der “teilweisen Minderung”: Wer täglich weniger als drei Stunden arbeiten kann – im Rahmen einer regulären Fünf-Tage-Woche – erhält nur die halbe Rente. | |
| Als Maßstab gelten bei der Feststellung der Erwerbsfähigkeit “die auf dem Arbeitsmarkt üblichen Bedingungen”. Diese “Gummi”-Formulierung wird vermutlich in den kommenden Jahren für zahlreiche Verfahren vor den Sozialgerichten führen, bis tatsächlich geklärt ist, in welchen Fällen man Anspruch auf die Rente hat und wann man weiterhin arbeiten muss – oder müsste. | |
| Die bittere Pille heißt „zumutbare Tätigkeit” | |
| Eine wirklich bittere Pille ist in der Reform versteckt: Zukünftig kommt es nicht mehr darauf an, ob man in seinem angestammten Beruf tätig sein kann, sondern darauf, ob man überhaupt irgendeine Arbeit leisten kann, die auf dem Arbeitsmarkt angeboten wird. | |
| Der bislang gültige Maßstab der “zumutbaren” Tätigkeit, die “vergleichbare” Anforderungen an den Arbeitnehmer stellt, ist gestrichen. Das heißt: Wer eine angebotene Arbeit ablehnt, kann auch seine Rente gefährden. Im Zweifelsfall muss also ein erwerbsgeminderter Arzt z. B. als Pförtner arbeiten, will er nicht ohne Einkommen dastehen. | |
| Das Alter +/- 50 ist von Vorteil! | |
| Ein Trostpflaster gilt – wie eingangs bereits erwähnt – für alle, die älter als 40 Jahre sind: Dieser Personengruppe bleibt der sogenannte “Berufsschutz” erhalten; sie bekommt ihre Rente wie bisher, “wenn keine Arbeit zugemutet werden kann, die der bisherigen Tätigkeit vergleichbar ist”. | |
| Das Beispiel Arzt als Pförtner trifft also für die über 40-Jährigen nicht zu – ein wichtiger Passus also, der nicht übersehen werden darf. Für die Höhe der Rentenzahlungen entscheidend ist auch das Alter, in dem die Erwerbsminderung eintritt: | |
| Wer das 63. Lebensjahr erreicht hat, braucht überhaupt nichts zu befürchten. Ansonsten gilt, dass für jeden Monat vor dem 63. Geburtstag die Rente um 0,3 Prozent gekürzt wird – allerdings höchstens bis 10,8 Prozent. Und auch diese Regelung tritt erst ab 2003 in Kraft. | |
| Überhaupt keine Änderungen ergeben sich für alle, die jetzt bereits ihre Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente beziehen. Sie können auch bereits mit 60 Jahren den Übergang in die normale Altersrente beantragen, während dies nach den neuen Bestimmungen erst ab einem Alter von 63 Jahren möglich ist. | |
| Vorsicht bei Hinzuverdienst und „Kleingedrucktem” | |
| Wer eine Rente wegen Erwerbsminderung erhält, darf – wie bisher auch – in begrenztem Umfang hinzuverdienen. Als Höchstgrenze gelten hier 315 €, doch sind im Einzelfall die in den letzten drei Jahren vor dem Renteneintritt erzielten Arbeitseinkommen entscheidend. Die Summen werden den Rentnern von ihrem Versicherungsträger mitgeteilt. Als Einkommen gelten im Übrigen unter Umständen auch Kranken- oder Arbeitslosengeld. Grundsätzlich kann die Erwerbsminderungsrente allerdings den gewohnten Lebensstandard nicht sichern, ebenso wenig oder noch weniger als die Altersrente. Daher sollte man sich möglichst frühzeitig um eine private Zusatzversicherung kümmern. Ganz wichtig: Achten Sie genau darauf, was im Kleingedruckten steht: Häufig finden Sie hier bei besonders preisgünstigen Angeboten nämlich den Satz: “Die Versicherung leistet (Rentenzahlungen), wenn der Versicherungsnehmer seinen Beruf oder eine vergleichbare Tätigkeit nicht mehr ausüben kann.” Das ist der Pferdefuß, denn es bedeutet: Die Versicherung zahlt nicht, wenn es noch einen anderen Beruf, in dem Sie arbeiten können, oder eine ihrem Beruf ähnliche Beschäftigungsmöglichkeit gibt. | |
| Wo findet man Rat und Unterstützung? | |
| Die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) und die für Arbeiter
zuständigen Landesversicherungsanstalten (LVA) haben in allen
größeren Städten Beratungsstellen eingerichtet und halten in vielen
Gemeinden regelmäßige Sprechstunden ab. Die Termine erfahren Sie aus
der Tageszeitung oder durch einen Anruf im Rathaus. Auch die örtlichen
Versicherungsämter sowie z. B. der VdK geben Auskünfte. Kürzere
telefonische Auskünfte erteilt die BfA über die kostenlose
Beratungsnummer 0800/3331919. Am besten vereinbaren Sie jedoch telefonisch einen persönlichen Beratungstermin. Die Nummer Ihrer örtlichen Beratungsstelle finden Sie im Telefonbuch. Halten Sie für die Anmeldung Ihre Versicherungsnummer bereit; so kann Ihr Berater sich für das Gespräch vorab die notwendigen Daten aus dem Versicherungscomputer besorgen. |
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| Peter Köhler Reinhard Kuttler |
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